GOÄ 1352 bei AddOn-Linsen: juristische Einordnung nach EBM-Beschluss
Nach dem EBM-Beschluss vom 09.06.2026 stellt sich die Frage, wie AddOn-Linsen künftig einzuordnen sind. Der Beitrag erläutert die juristische Einschätzung zur GOÄ Nr. 1352, das separate refraktiv-chirurgische Therapieziel und die Bedeutung eines eigenen Kostenplans.
Stand
Kurzantwort
Nach Einschätzung von Michael Zach, Fachanwalt für Medizinrecht, bleibt die private Liquidation der GOÄ Nr. 1352 für die Implantation einer AddOn-Linse auch nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 09.06.2026 möglich. Entscheidend ist, dass die AddOn-Linse ein eigenständiges refraktiv-chirurgisches Therapieziel verfolgt und nicht als bloßer Mehraufwand innerhalb der EBM-Kataraktleistung einzuordnen ist.
Die zentrale Abgrenzung lautet: Die EBM-Kataraktleistung dient der Behandlung der Katarakt. Die AddOn-Implantation verfolgt ein separates refraktiv-chirurgisches Ziel. Daher sollte sie nach dieser juristischen Einordnung als selbständige Leistung betrachtet und mit einem separaten Kostenplan dokumentiert werden.
Was regelt der EBM-Beschluss vom 09.06.2026?
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 09.06.2026 einen Beschluss gefasst, der ab dem 01.07.2026 wirkt und intraokulare Eingriffe aus den EBM-Abschnitten 31.2 und 36.2 betrifft. Im Kern stellt der Beschluss klar:
- Der Eigenanteil bei nicht medizinisch indizierten Sonderlinsen wird grundsätzlich auf die zusätzlichen Kosten der Intraokularlinse (IOL) begrenzt.
- Für Operations- und Nachsorgeleistungen, die bereits über die EBM-Ziffer abgegolten sind, ist eine zusätzliche private Liquidation ausgeschlossen.
Mit anderen Worten: Sobald eine Leistung dem Therapieziel der Kataraktheilung dient und damit Bestandteil der EBM-Katarakt-Ziffer ist, entfaltet diese Ziffer eine Abrechnungssperre für ergänzende GOÄ-Positionen. Genau hier setzt die Diskussion um die AddOn-Linse an.
Warum ist die AddOn-Linse gesondert zu betrachten?
Die Abrechnungssperre greift nur, wenn eine Leistung der Heilung der Katarakt dient. Die AddOn-Linse verfolgt aber ein anderes Ziel: Sie wird zusätzlich zur eigentlichen Kataraktlinse in den Sulkus eingesetzt, um eine refraktive Korrektur zu erreichen – nicht um die Linsentrübung zu beseitigen.
Diese Logik ist im Abrechnungsrecht nicht neu. Wird in derselben Operation neben der Katarakt-OP zusätzlich eine chirurgische Glaukom-Therapie durchgeführt, lässt sich auch diese – samt anfallender Sachkosten – zusätzlich abrechnen, weil die Abrechnungssperre der EBM-Katarakt-Ziffer hier nicht eingreift. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Katarakt-OP ein Astigmatismus chirurgisch mitbehandelt wird: Die refraktive Zielsetzung ist nicht Bestandteil der EBM-Ziffer, da Refraktivchirurgie insgesamt aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist.
Die Einbringung einer AddOn-Linse verfolgt ebenso ausnahmslos refraktiv-chirurgische Zwecke. Sie kann von der Abrechnungssperre des EBM daher nicht erfasst werden und ist nach GOÄ abzurechnen – konkret nach Nr. 1352 GOÄ.

Das entscheidende Abgrenzungskriterium: das separate Therapieziel
Das stärkste Kriterium zur Abgrenzung ist das separate Therapieziel und die damit verbundene separate medizinische Indikation. Refraktive Therapieziele sind medizinisch anerkannt, in keiner EBM-Ziffer jedoch enthalten. Wird mit dieser Zielsetzung chirurgisch interveniert, lässt sich das nicht über eine EBM-Ziffer abrechnen – zugleich muss aber jede eigenständige chirurgische Intervention abgerechnet werden können. Es bleibt also nur die GOÄ-Abrechnung.
GOÄ Nr. 1352 als selbständige Leistung
Die GOÄ Nr. 1352 beschreibt die „Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung“. Nach der juristischen Einschätzung des Fachanwalts Zach ist diese Leistungslegende für die Implantation einer AddOn-Linse direkt einschlägig. Eine Analogabrechnung ist demnach nicht erforderlich.
Für die praktische Kommunikation ist deshalb eine klare Formulierung wichtig:
Die AddOn-Implantation ist nicht als bloßer OP-Zuschlag zur EBM-Kataraktleistung darzustellen. Sie ist als eigenständige refraktiv-chirurgische Maßnahme mit separatem Therapieziel zu dokumentieren.
Was bedeutet der Begriff „refraktive Kataraktchirurgie“ für die Abrechnung?
In der modernen Augenheilkunde hat sich der Begriff der refraktiven Kataraktchirurgie etabliert: Die heutige Kataraktoperation verfolgt nicht nur die Beseitigung der Linsentrübung, sondern zugleich die refraktive Zufriedenheit der Patientin oder des Patienten.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass refraktive Zusatzmaßnahmen – etwa die Einbringung einer AddOn-Linse oder die chirurgische Korrektur eines Astigmatismus – automatisch in der EBM-Ziffer der Kataraktoperation enthalten wären. Sowohl der EBM als auch GOÄ Nr. 1375 erfassen isoliert die Beseitigung der Linsentrübung durch Implantation einer Intraokularlinse. Weitere chirurgische Maßnahmen, wie die Einbringung einer zusätzlichen Linse an anderer Stelle, sind darin nicht vorgesehen und können deshalb zusätzlich nach GOÄ abgerechnet werden.
Für die Kommunikation mit Patientinnen und Patienten empfiehlt sich, von zwei Therapiezielen zu sprechen, die in einem Eingriff erreicht werden: So wie in einer Operation zugleich Grauer und Grüner Star behandelt oder Katarakt operiert und Astigmatismus korrigiert werden können, lassen sich auch Linsentrübung und Refraktionsausgleich in einem Eingriff kombinieren. Es ist dabei unschädlich, beide Behandlungsziele in einem gemeinsamen Aufklärungsgespräch zu besprechen und in einem OP-Bericht je Auge zu dokumentieren.
Ist das eine Umgehung des Beschlusses?
Nein. Gegen eine Umgehungsabsicht spricht bereits, dass diese Abrechnungssystematik schon vor dem Beschluss vom 09.06.2026 etabliert und publiziert war. Hinzu kommt, dass der Beschluss selbst ausdrücklich von einer nur klarstellenden Wirkung spricht – die Rechtslage hat sich also gar nicht geändert. Mangels Rechtsänderung kann folglich auch keine Umgehung vorliegen.
Gleichzeitige oder spätere Implantation: macht das einen Unterschied?
Nach der vorliegenden juristischen Einordnung ist es für die grundsätzliche Beurteilung nicht entscheidend, ob die AddOn-Linse im selben Eingriff wie die Kataraktlinse einzeitig oder erst zu einem späteren Zeitpunkt implantiert wird.
Bei einer späteren Implantation ist die Abgrenzung besonders offensichtlich, weil die Kataraktoperation bereits abgeschlossen und abgerechnet wurde. Aber auch bei einer gleichzeitigen Implantation können zwei unterschiedliche Therapieziele in einem Eingriff verfolgt werden: die Behandlung der Katarakt und der refraktive Ausgleich.
Wichtig bleibt in beiden Fällen die Dokumentation der separaten Indikation und des separaten Therapieziels.
Separater Kostenplan für die AddOn-Implantation
Für die AddOn-Implantation sollte ein separater Kostenplan erstellt werden. Dieser sollte die zu erwartenden ärztlichen Honorarkosten sowie die anfallenden Materialkosten, insbesondere für die AddOn-Linse, transparent ausweisen.
Der separate Kostenplan ist aus zwei Gründen wichtig:
Er schafft Kostenklarheit für den Patienten. Außerdem dokumentiert er, dass die AddOn-Implantation nicht als bloßer Mehraufwand der EBM-Kataraktoperation dargestellt wird, sondern als eigenständiger refraktiv-chirurgischer Leistungsanteil.
Was bedeutet das für GKV-Patienten?
Für GKV-Patienten bleibt die Kataraktoperation grundsätzlich eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Refraktiv-chirurgische Ziele sind davon abzugrenzen.
Nach Fachanwalt Michael Zach kann die AddOn-Implantation als zusätzliche private Leistung vereinbart werden, wenn sie ein eigenständiges refraktiv-chirurgisches Therapieziel verfolgt und entsprechend dokumentiert wird. Voraussetzung ist eine transparente Aufklärung, eine klare Vereinbarung und ein separater Kostenplan.
Häufige Fragen zur GOÄ 1352 bei AddOn-Linsen
Ist GOÄ 1352 für AddOn-Linsen nach dem EBM-Beschluss vom 09.06.2026 weiterhin abrechenbar?
Nach juristischer Einschätzung von Medizinjurist Michael Zach bleibt die private Liquidation der GOÄ Nr. 1352 für die Implantation einer AddOn-Linse weiterhin möglich. Entscheidend ist, dass die AddOn-Linse nicht der Heilung der Katarakt dient, sondern ein eigenständiges refraktiv-chirurgisches Therapieziel verfolgt.
Warum ist die AddOn-Linse nicht einfach eine Sonderlinse innerhalb der EBM-Kataraktoperation?
Die AddOn-Linse ist eine zusätzliche intraokulare Linse im Sulkus. Sie wird nicht als primäre Kapselsacklinse im Rahmen der Kataraktoperation eingesetzt, sondern zusätzlich implantiert. Dadurch kann sie als eigenständige refraktiv-chirurgische Maßnahme mit separatem Therapieziel eingeordnet werden. Kurz: Die AddOn heilt nicht die Katarakt, sie hat ausschließlich refraktiven Zusatznutzen.
Macht es einen Unterschied, ob die AddOn-Linse gleichzeitig oder später implantiert wird?
Nach der juristischen Einschätzung von Rechtsanwalt Michael Zach ist der Zeitpunkt der Implantation nicht das entscheidende Kriterium. Entscheidend ist vielmehr, ob ein separates refraktiv-chirurgisches Therapieziel und eine separate medizinische Indikation vorliegen.
Welche Rolle spielt das separate Therapieziel?
Das separate Therapieziel ist das zentrale Abgrenzungskriterium. Die EBM-Kataraktleistung zielt auf die Behandlung der Katarakt. Die AddOn-Implantation verfolgt demgegenüber ein refraktiv-chirurgisches Ziel. Diese Trennung sollte in Aufklärung, Dokumentation und Kostenplan nachvollziehbar dargestellt werden.
Ist für GOÄ 1352 bei AddOn-Linsen eine Analogabrechnung erforderlich?
Nach der juristischen Einschätzung von Fachanwalt Michael Zach ist keine Analogabrechnung erforderlich, da GOÄ Nr. 1352 die Einpflanzung einer intraokularen Linse als selbständige Leistung beschreibt.
Was sollte im Kostenplan für die AddOn-Implantation stehen?
Ein separater Kostenplan mit ärztlichen Honorarkosten und Materialkosten für die Linse, damit auch GKV-Patientinnen und -Patienten Kostenklarheit über den nicht von der GKV getragenen Anteil erhalten.
Ist die AddOn-Implantation eine Umgehung des EBM-Beschlusses?
Nach der fachjuristischen Einschätzung von Rechtsanwalt Zach spricht gegen eine Umgehung, dass die AddOn-Implantation ein eigenes Therapieziel verfolgt und die Abrechnungsempfehlung bereits vor dem Beschluss etabliert war. Entscheidend ist, dass die Leistung nicht als bloßer Mehraufwand der EBM-Kataraktoperation dargestellt wird.
Wie unterscheidet sich eine AddOn-Linse von einer Kapselsack-Sonderlinse?
Die AddOn-Linse wird zusätzlich zur eigentlichen Kataraktlinse eingebracht und verfolgt ein eigenes refraktives Therapieziel, während eine Sonderlinse im Kapselsack üblicherweise die Kataraktlinse selbst ersetzt und damit unmittelbar der Kataraktbehandlung zugeordnet ist.
Wie sollte die AddOn-Implantation in der Kommunikation beschrieben werden?
Empfohlen ist die Formulierung über zwei getrennte Therapieziele: die Behandlung der Katarakt einerseits und den refraktiven Ausgleich andererseits. Die AddOn-Implantation sollte als eigenständige refraktiv-chirurgische Maßnahme beschrieben werden.
Was bedeutet das für GKV-Patientinnen und -Patienten?
Sie erhalten über den separaten Kostenplan klare Transparenz darüber, welcher Anteil der Behandlung – nämlich der refraktiv-chirurgische, durch die AddOn-Linse bedingte Teil – privat zu tragen ist.
Fazit
Der EBM-Beschluss vom 09.06.2026 schränkt die zusätzliche private Liquidation von Leistungen ein, die im Zusammenhang mit einer Sonderlinse innerhalb der EBM-Kataraktoperation bereits abgegolten sind.
Die AddOn-Linse ist davon nach Einschätzung abzugrenzen. Sie ist eine zusätzliche intraokulare Linse mit eigenständigem refraktiv-chirurgischem Therapieziel. Für diese selbständige Leistung bleibt die GOÄ Nr. 1352 nach der vorliegenden Einordnung weiterhin relevant.
Entscheidend für die Praxis sind eine klare medizinische Indikation, eine saubere Trennung der Therapieziele, eine transparente Aufklärung und ein separater Kostenplan.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt die juristische Einschätzung von Medizinjurist Michael Zach zur Abrechnungssituation nach dem EBM-Beschluss vom 09.06.2026 wieder (Stand 23.06.2026) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung für den Einzelfall. Bei abrechnungsrelevanten Entscheidungen empfehlen wir, sich zusätzlich an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder eine spezialisierte Kanzlei zu wenden.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Einordnung dieses Beitrags bezieht sich auf den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 09.06.2026 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes im Zusammenhang mit Intraokularlinsen. Der Beschluss ist auf der Website der KBV in der Übersicht „Beschlüsse des Bewertungsausschusses“ unter dem Eintrag „Intraokularlinsen“ gelistet. Dort sind Beschlussdatum, Inkrafttreten und das zugehörige PDF abrufbar.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Beschlüsse des Bewertungsausschusses:
https://www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/beschluesse
Ergänzend verweist das Institut des Bewertungsausschusses darauf, dass Beschlüsse des Bewertungsausschusses beziehungsweise des Erweiterten Bewertungsausschusses im Deutschen Ärzteblatt oder auf der Website des Instituts des Bewertungsausschusses bekannt gemacht werden.
Quelle: Institut des Bewertungsausschusses, Bekanntmachung der Beschlüsse:
https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html
Eine öffentliche Einordnung der KBV zum Beschluss findet sich in der PraxisNachricht „Sonderlinsen bei Kataraktoperationen: Privatrechnung für Mehraufwand nicht mehr möglich“ vom 11.06.2026.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, PraxisNachricht vom 11.06.2026:
https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/06-11/sonderlinsen-bei-kataraktoperationen-privatrechnung-fuer-mehraufwand-nicht-mehr-moeglich
Michael Zach
Kanzlei für Medizinrecht
Rechtsanwalt Michael Zach
Volksgartenstraße 222a
41065 Mönchengladbach
Tel.: 02161-68874-10
Fax.: 02161-68874-11
Mobil: 0172-2571845
www.rechtsanwalt-zach.de
info@rechtsanwalt-zach.de

IOL-Experience
Technologien
IOL-Kalkulatoren
Service & Handhabung
1stQ Academy
Nachhaltigkeit
Kongresse und Events
Downloadportal